Das Gremium fasst somit als Empfehlung für den Gemeinderat folgenden Beschluss:

1.   Der Bebauungsplanentwurf ist gem. § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Die Beteiligung gem. § 4 Abs. 2 BauGB erfolgt parallel. Der Zeitraum wird in das Ermessen der Verwaltung gestellt.

2.   Der Durchführungsvertrag wird anerkannt. Der Vertrag ist notariell beurkunden zu lassen. Die Bürgermeisterin wird ermächtigt, den Vertrag zu unterzeichnen bzw. Untervollmacht zu erteilen.