Beschluss: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0

Das Gremium fasst somit einstimmig folgenden Beschluss:

 

Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird versagt. Die Bauvoranfrage wird wie folgt beantwortet:

„Die Planung beurteilt sich nach § 35 BauGB. Es liegt keine Privilegierung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB vor. Auch stehen dem Vorhaben regelmäßig öffentlich-rechtliche Vorschriften (LSG-VO) entgegen, so dass auch die Voraussetzungen für eine Zulassung nach Einzelfall bzw. eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB nicht vorliegen. Die Anfrage ist deshalb zu verneinen.“