Sitzung: 03.11.2020 Technik- und Umweltausschuss
Beschluss: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Enthaltungen: 0, Befangen: 0
Vorlage: BV/664/2020
Das Gremium fasst
somit einstimmig folgenden Beschluss:
Das gemeindliche Einvernehmen nach § 36 BauGB wird
versagt. Die Bauvoranfrage wird wie folgt beantwortet:
„Die Planung
beurteilt sich nach § 35 BauGB. Es liegt keine Privilegierung im Sinne des § 35
Abs. 1 BauGB vor. Auch stehen dem Vorhaben regelmäßig öffentlich-rechtliche
Vorschriften (LSG-VO) entgegen, so dass auch die Voraussetzungen für eine
Zulassung nach Einzelfall bzw. eine Teilprivilegierung nach § 35 Abs. 4 BauGB
nicht vorliegen. Die Anfrage ist deshalb zu verneinen.“