Beschluss:
Die Verwaltung wird beauftragt,
die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit und Behörden bzw. Träger
öffentlicher Belange gem. den Vorschriften der §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB
durchzuführen. Der Zeitpunkt wird in das Ermessen der Verwaltung gestellt.
Das Gremium stimmt dem
Beschlussvorschlag der Gemeindeverwaltung einstimmig zu.