Der Gemeinderat fasst einstimmig folgenden Beschluss:

  1. Der Bebauungsplan „Gartenhausgebiete“ (geänderte Fassung vom 04.11.1980) wird gemäß § 1 Abs. 8 BauGB geändert. Die Änderung erfolgt im förmlichen Verfahren nach den Vorschriften des Baugesetzbuches.
  2. Zur Sicherung der Planung wird gemäß § 14 BauGB eine Veränderungssperre für den Gesamtgeltungsbereich bzw. die maßgeblichen Teilbereiche Nr. 1 – 5 erlassen.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt und ermächtigt, Vorarbeiten im Sinne und nach den Vorschriften des BauGB (insbesondere Bestandserfassung und Dokumentationen vor Ort) durchzuführen bzw. zu vergeben.